1. 1.1. Gegen die Genehmigung oder Nichtgenehmigung eines Rechenschaftsberichtes eines Beistandes durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Zuständige Beschwerdeinstanz ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsverordnung des Obergerichtes). Diese ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.