{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-01-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-37_2023-01-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6695", "Checksum": "536dbb121ee58bfba8b0346b45aed84d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 06.01.2023 XBE.2022.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:00:39", "Checksum": "26100c6bfd5bbe60cd24a3680a9cb03c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 06.01.2023 XBE.2022.37\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.37\n(KE.2017.304; KEBK.2022.15)\nArt. 5\n\nEntscheid vom 5. Januar 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin Schwarz\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nBeistand B._____,\nSoziale Dienste Q._____\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 25. Mai 2022\ngegenstand\n\nBetreff Prüfung Bericht mit Rechnung\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nIn der von B. für A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) geführten Beistandschaft nach Art. 394 und 395 ZGB erstattete der Beistand am 20. Dezember 2021 den Beistandschaftsbericht mit Rechnung für die Periode vom\n1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2021.\n\n1.2.\nAm 25. Mai 2022 fällte die Fachrichterin des Familiengerichts Zofingen den\nfolgenden Entscheid:\n\n\" 1.\nBericht und Rechnung vom 20. Dezember 2021 werden genehmigt.\n\n2.\nDie Mandatsentschädigung wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. Die betroffene Person wird verpflichtet, die Mandatsentschädigung der Gemeinde Q. zu bezahlen.\n\n3.\nDer Beistand wird eingeladen, den nächsten Beistandschaftsbericht mit\nRechnung und Belegen per 30. September 2023 bis spätestens am\n31. Dezember 2023 einzureichen.\n\n4.\nDie Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der betroffenen Person auferlegt.\"\n\n2.\n2.1.\nGegen diesen, ihm am 7. Juni 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2022 Beschwerde.\n\n2.2.\nAm 15. Juni 2022 (Postaufgabe: 16. Juni 2022) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.\n\n2.3.\nMit Eingabe vom 21. Juni 2022 nahm der Beistand zur Beschwerde Stellung.\n\n2.4.\nAm 29. Juni 2022 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen.\n-3-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nGegen die Genehmigung oder Nichtgenehmigung eines Rechenschaftsberichtes eines Beistandes durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides Beschwerde\nerhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 und Art. 450b\nAbs. 1 ZGB). Zuständige Beschwerdeinstanz ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts (§ 41 EG ZGB\ni.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsverordnung des Obergerichtes). Diese ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n\n1.2.\nDer Beschwerdeführer ist als betroffene und am Verfahren der Vorinstanz\nbeteiligte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n1.3.\nDie Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes\nwegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch¬licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB;\nBot¬schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl\n2006 7001 ff., S. 7083).\n\n2.\nDer Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde hauptsächlich zu\nseiner Lebensgeschichte, insbesondere einer von ihm im Jahr 2004 erlittenen Entlassung, und seinem Glauben. Darauf kann im Beschwerdeverfahren nicht weiter eingetreten werden.\n\n3.\nGemäss Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbehörde\nden periodischen Bericht des Beistands und erteilt oder verweigert die Genehmigung.\n\nDer periodische Rechenschaftsbericht gemäss Art. 411 ZGB dient der Prüfung, ob der Beistand das Mandat entsprechend der Lage der betroffenen\nPerson und den gesetzlichen Zielen (Art. 388 ZGB) ausübt und liefert ferner\nInformationen darüber, ob die Gründe für die Beistandschaft noch gegeben\nsind oder ob die Massnahme zu ändern oder aufzuheben ist (BBl 2006\n-4-\n\n7055). Im Unterschied zum Schlussbericht gemäss Art. 425 ZGB, welcher\nprimär der Information dient, ist die periodische Berichterstattung somit ein\nSteuerungsinstrument für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im\nRahmen der Weisungskompetenz gegenüber dem Beistand. Nach § 10\nAbs. 3 der Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht\n(V KESR; SAR 210.125) enthält der Bericht Angaben zur Lage der betroffenen Person und zur Ausübung der Beistandschaft sowie allfällige Anträge\nzur Anpassung der Massnahme. Die Berichterstattung dient einem doppelten Zweck: Als Rechenschaftsablage ermöglicht sie der Behörde Kontrolle\nund Aufsicht über die Tätigkeit des Beistands. Als Standortbestimmung\ndient sie insbesondere der Überprüfung der Massnahme auf ihre Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit und bildet die Grundlage für eine allfällige\nAnpassung der Massnahme. Das Zivilgesetzbuch regelt den Inhalt des Berichts über die persönlichen Verhältnisse und die Betreuung (Art. 411\nAbs. 1 ZGB) sehr allgemein (VOGEL in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022,\nN. 10 zu Art. 415 ZGB). Da der Beistand mit dem Bericht seiner Rechenschaftspflicht gegenüber der Behörde nachkommt, muss der Bericht aber\nalle für die Führung des Mandats relevanten Informationen enthalten.\n\n4.\n4.1.\nDer Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, die Aussage\nim Beistandschaftsbericht stimme nicht, dass er mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Konto habe (Beschwerde S. 8).\n\n"}