Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.37 (KE.2017.304; KEBK.2022.15) Art. 5 Entscheid vom 5. Januar 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Schwarz Beschwerde- A._____, führer […] Beistand B._____, Soziale Dienste Q._____ Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 25. Mai 2022 gegenstand Betreff Prüfung Bericht mit Rechnung -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. In der von B. für A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) geführten Beistand- schaft nach Art. 394 und 395 ZGB erstattete der Beistand am 20. Dezem- ber 2021 den Beistandschaftsbericht mit Rechnung für die Periode vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2021. 1.2. Am 25. Mai 2022 fällte die Fachrichterin des Familiengerichts Zofingen den folgenden Entscheid: " 1. Bericht und Rechnung vom 20. Dezember 2021 werden genehmigt. 2. Die Mandatsentschädigung wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. Die be- troffene Person wird verpflichtet, die Mandatsentschädigung der Ge- meinde Q. zu bezahlen. 3. Der Beistand wird eingeladen, den nächsten Beistandschaftsbericht mit Rechnung und Belegen per 30. September 2023 bis spätestens am 31. Dezember 2023 einzureichen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der betroffenen Person auf- erlegt." 2. 2.1. Gegen diesen, ihm am 7. Juni 2022 zugestellten Entscheid erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2022 Beschwerde. 2.2. Am 15. Juni 2022 (Postaufgabe: 16. Juni 2022) reichte der Beschwerde- führer eine weitere Eingabe ein. 2.3. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 nahm der Beistand zur Beschwerde Stel- lung. 2.4. Am 29. Juni 2022 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. -3- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen die Genehmigung oder Nichtgenehmigung eines Rechenschaftsbe- richtes eines Beistandes durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde kann innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Zuständige Beschwerdeinstanz ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Aargauischen Obergerichts (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungs- verordnung des Obergerichtes). Diese ist somit zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. 1.2. Der Beschwerdeführer ist als betroffene und am Verfahren der Vorinstanz beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre- ten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tat- säch¬licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot¬schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde hauptsächlich zu seiner Lebensgeschichte, insbesondere einer von ihm im Jahr 2004 erlitte- nen Entlassung, und seinem Glauben. Darauf kann im Beschwerdeverfah- ren nicht weiter eingetreten werden. 3. Gemäss Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbehörde den periodischen Bericht des Beistands und erteilt oder verweigert die Ge- nehmigung. Der periodische Rechenschaftsbericht gemäss Art. 411 ZGB dient der Prü- fung, ob der Beistand das Mandat entsprechend der Lage der betroffenen Person und den gesetzlichen Zielen (Art. 388 ZGB) ausübt und liefert ferner Informationen darüber, ob die Gründe für die Beistandschaft noch gegeben sind oder ob die Massnahme zu ändern oder aufzuheben ist (BBl 2006 -4- 7055). Im Unterschied zum Schlussbericht gemäss Art. 425 ZGB, welcher primär der Information dient, ist die periodische Berichterstattung somit ein Steuerungsinstrument für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen der Weisungskompetenz gegenüber dem Beistand. Nach § 10 Abs. 3 der Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR; SAR 210.125) enthält der Bericht Angaben zur Lage der betroffe- nen Person und zur Ausübung der Beistandschaft sowie allfällige Anträge zur Anpassung der Massnahme. Die Berichterstattung dient einem doppel- ten Zweck: Als Rechenschaftsablage ermöglicht sie der Behörde Kontrolle und Aufsicht über die Tätigkeit des Beistands. Als Standortbestimmung dient sie insbesondere der Überprüfung der Massnahme auf ihre Zweck- tauglichkeit und Notwendigkeit und bildet die Grundlage für eine allfällige Anpassung der Massnahme. Das Zivilgesetzbuch regelt den Inhalt des Be- richts über die persönlichen Verhältnisse und die Betreuung (Art. 411 Abs. 1 ZGB) sehr allgemein (VOGEL in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 10 zu Art. 415 ZGB). Da der Beistand mit dem Bericht seiner Rechen- schaftspflicht gegenüber der Behörde nachkommt, muss der Bericht aber alle für die Führung des Mandats relevanten Informationen enthalten. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, die Aussage im Beistandschaftsbericht stimme nicht, dass er mit seiner Ehefrau ein ge- meinsames Konto habe (Beschwerde S. 8). 4.2. Im Beistandschaftsbericht wird dazu ausgeführt, für die Ehefrau des Be- schwerdeführers E. bestehe keine Beistandschaft. Allerdings bestehe ein gemeinsames Zahlungskonto. Somit würden die Einkommen beider Ehe- gatten verwaltet. E. sei mit diesem Vorgehen einverstanden (act. 3 in KEBK.2022.15). Der angefochtene Entscheid (E. 1) enthält dazu folgende "Anmerkung zur Vermögensverwaltung": "Es laufen alle Einnahmen und Ausgaben des Ehepaares A. und E. über das vom Beistand verwaltete Konto". Auch aus dem der Rechnung beiliegenden Klientenkontoauszug für das als Zahlungskonto bezeichnete Bankkonto […] bei der Bank F. wird ersichtlich, dass auf dieses Konto Einnahmen beider Ehegatten eingehen und von diesem auch Ausgaben für beide getätigt werden (z.B. am 3. Ok- tober 2019 Eingang der je separaten AHV-Renten und Ergänzungsleistun- gen beider Ehegatten und am 7. Oktober 2019 Bezahlung der je separaten Pensions-/Heimkosten beider Ehegatten), obwohl das Konto allein auf den Beschwerdeführer lautet (act. 9 in KEBK.2022.15). In der mit dem ange- fochtenen Entscheid genehmigten Rechnung (act. 7 in KEBK.2022.15) wird unter den Aktiven auch das mit "Lebensunterhalt K." bezeichnete Konto […] bei der Bank F. aufgeführt. Dieses Konto lautet allerdings auf die Ehefrau des Beschwerdeführers und nicht auf ihn (act. 10 in KEBK.2022.15). Unter -5- den Passiven der genehmigten Beistandschaftsrechnung ist je eine Rech- nung des Alterszentrums G. für beide Ehegatten aufgeführt (act. 7 in KEBK.2022.15). 4.3. Umfasst die Beistandschaft die Vermögensverwaltung, so nimmt der Bei- stand in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde unverzüg- lich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte auf (Art. 405 Abs. 2 ZGB). Bei verbeiständeten Personen, die verheiratet sind, sind zu diesem Zweck die auf die beiden Ehegatten entfallenden Vermögenswerte auszu- scheiden (vgl. dazu im Detail: AFFOLTER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 21 f. zu Art. 405 ZGB). Die spätere periodische Rech- nungsablage richtet sich nach dieser im Inventar vorgenommenen Vermö- gensausscheidung zwischen den Ehegatten (AFFOLTER a.a.O., N. 8 zu Art. 410 ZGB). 4.4. Der vorliegende Beistandschaftsbericht ist zwar insofern korrekt, als er auf die Verwaltung des Einkommens beider Ehegatten über ein "gemeinsa- mes" (allerdings auf den Beschwerdeführer lautendes) Zahlungskonto hin- weist. Die Beistandschaftsrechnung ist hingegen nicht richtig, indem sie nicht nur das Vermögen des Beschwerdeführers als verbeiständete Per- son, sondern auch Aktiven (eigenes Konto und Anteil am "Zahlungskonto") und Passiven (Rechnung des Alterszentrums) von dessen Ehegattin ent- hält, weshalb das angegebene Vermögen (Fr. 17'699.37) in Bezug auf den (für seine Beistandschaftsrechnung einzig massgeblichen) Beschwerde- führer auch nicht den Tatsachen entspricht bzw. nicht nachvollzogen wer- den kann. Die Rechnung ist daher (in diesbezüglicher Gutheissung der Be- schwerde) in dieser Form nicht zu genehmigen. Die Vorinstanz hat dem Beistand Frist anzusetzen, um eine korrekte, nur die Vermögenswerte der verbeiständeten Person umfassende Rechnung einzureichen. Zu diesem Zweck wird der Beistand – soweit nicht bereits mit dem Inventar erfolgt – die Vermögenswerte der Ehegatten in Absprache mit ihnen auszuscheiden haben. Für die Zukunft wird die Ehegattin ein eigenes Konto für die Abwick- lung ihrer Ein- und Ausgaben zu eröffnen haben, um eine transparente Trennung der Vermögen der beiden Ehegatten gewährleisten zu können. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde weiter geltend, es sei nicht recht, dass seiner Ehefrau "von ihrem Erbe für das Sozialamt genom- men" worden sei (Beschwerde S. 8). -6- 5.2. Dem Beistandschaftsbericht ist dazu (in Übereinstimmung mit den akten- kundigen Kontobewegungen) zu entnehmen, dass die Ehefrau einen Be- trag von Fr. 40'714.00 bzw. abzüglich Erbschaftssteuer Fr. 30'600.00 ge- erbt hat. Sie habe am 9. November 2020 Fr. 27'000.00 auf das gemein- same Zahlungskonto überwiesen. Die Sozialen Dienste Q. hätten mit Ent- scheid vom 1. Februar 2021 die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 15'600.00 unter Gewährung des maximalen Freibetrags von Fr. 15'000.00 beschlossen. Der genannte Betrag sei am 23. Februar 2021 den Sozialen Diensten überwiesen worden. Die Differenz von Fr. 11'400.00 sei der Ehefrau zurückerstattet worden. Mit der Stellung- nahme vom 21. Juni 2022 ergänzte der Beistand, gegen den Entscheid des Sozialdiensts vom 1. Februar 2021 sei keine Einsprache eingegangen und dieser sei rechtskräftig geworden. Er habe daher die Rückerstattung in die Wege geleitet. 5.3. Der Beistandschaftsbericht gibt die im Zusammenhang mit der Erbschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers und der Rückforderung der Sozialhil- febehörde erfolgten Geldflüsse detailliert und nachvollziehbar wieder. Er ist insofern nicht zu beanstanden. Ob die Rückforderung seitens der Sozialhil- febehörde rechtens gewesen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden, weswegen auf das Vorbringen nicht eingetreten werden kann. Bei allfälligen Zweifeln diesbezüglich hätten der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau gegen den Entscheid der Sozialen Diensten Q. vom 1. Februar 2021 Einsprache erheben müssen. 6. 6.1. Mit Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids wurde der Beschwer- deführer verpflichtet, die Mandatsentschädigung der Gemeinde Q. zu be- zahlen. Zur Begründung wurde mit Verweis auf § 14 Abs. 1 V KESR aus- geführt (E. 3), das Vermögen des Beschwerdeführers am Ende der Man- datsperiode betrage nach Abzug der Mandatsentschädigung mindestens Fr. 15'000.00. 6.2. Der Beistand hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Per- son. Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Ent- schädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Art. 404 Abs. 1 und 3 ZGB). Die Entschädigung des Beistands wird gemäss § 43 Abs. 4 EG ZGB i.V.m. § 14 Abs. 1 V KESR von der Gemeinde getragen, wenn das Vermö- gen der betroffenen Person im Zeitpunkt der Rechnungsablage und unter -7- Berücksichtigung der Belastung der Entschädigung den Betrag von Fr. 15'000.00 unterschreitet. 6.3. Mit ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz vor, die Beschwerde er- weise sich in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2 als begründet. Das Vermögen des Beschwerdeführers sei fälschlicherweise auf Fr. 20'000.00 festgesetzt worden. Korrekterweise beliefen sich die Aktiven auf Fr. 14'400.00, womit die Grenze gemäss § 14 Abs. 1 V KESR nicht erreicht sei und der Be- schwerdeführer nicht zur Rückerstattung verpflichtet werden könne. 6.4. In der genehmigten Beistandschaftsrechnung wurde ein Vermögen des Be- schwerdeführers von Fr. 17'699.37 ausgewiesen, wobei darin fälschlicher- weise auch Aktiven und Passiven der Ehefrau des Beschwerdeführers ent- halten sind. In E. 1 zum angefochtenen Entscheid wurde diese Zahl wie- dergegeben, ohne sie in Frage zu stellen. Dass das Vermögen des Be- schwerdeführers von der Vorinstanz auf Fr. 20'000.00 festgesetzt worden wäre, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Aufgrund welcher Berechnung die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung neu zum Schluss kommt, die Aktiven des Beschwerdeführers beliefen sich auf Fr. 14'400.00, hat sie nicht begründet. Die Vorinstanz wird aufgrund der neu zu erstellenden, korrigierten Rechnung bzw. des sich daraus ergeben- den Vermögensstands mit dem neuen Genehmigungsentscheid darüber zu befinden haben, ob die Entschädigung vom Beschwerdeführer oder von der Gemeinde zu tragen ist. 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde mindestens teilweise gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid vom 25. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zur Einholung und Genehmigung einer korrigierten Rechnung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. -8- 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.