3. Die Beiständin wird aufgefordert, dem Familiengericht Zofingen einmal jährlich per 31. Dezember einen Verlaufsbericht über das begleitete Besuchsrecht und ihre Empfehlungen zur künftigen Besuchsrechtsregelung einzureichen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und ihm zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung von Art. 123 Abs. 1 ZPO. 5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Mutter eine Parteientschädigung von Fr. 1'597.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.