AnwT mit einem Zuschlag von 10 % berücksichtigt. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird von der daraus resultierenden Entschädigung von Fr. 1'800.00 gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 43.20; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7% (Fr. 114.20) ergibt sich ein Honorar der Rechtsvertreterin der Mutter von Fr. 1'597.40. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten gewährt.