8.3. Massgebend für die Festsetzung des Honorars der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (§ 1 Abs. 1 AnwT). Für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer für Kin- des- und Erwachsenenschutz ist von einer Grundentschädigung von Fr. 2'000.00 auszugehen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT; AGVE 2017 50, S. 276). Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 1‘600.00 zu kürzen. Die zusätzliche Eingabe vom 22. Juli 2022 wird gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT mit einem Zuschlag von 10 % berücksichtigt.