8. 8.1. Gemäss dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten einstweilen vorzumerken, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung von Art. 123 Abs. 1 ZPO. 8.2. Schliesslich hat der Beschwerdeführer der Mutter ausgangsgemäss eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit davon nicht (Art. 118 Abs. 3 ZPO).