7.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 117 ZPO). 7.3. Der Beschwerdeführer wird seit 1. Mai 2017 von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt (vgl. Bescheinigung des Sozialamtes Z. vom 11. Mai 2022; Beschwerdebeilage). Aufgrund dieser aktenkundigen Mittellosigkeit ist ihm das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten antragsgemäss zu bewilligen.