6. Im Lichte dieser Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen und das angeordnete begleitete Besuchsrecht des Vaters zu bestätigen. Die Sache ist allerdings zur Durchführung einer Kinderanhörung gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB und zur weiteren Abklärung der Modalitäten der Besuchsrechtsbegleitung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1. Das Gesuch des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ist als sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten sowie um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands aufzufassen.