5. Kinder sind gestützt auf Art. 314a Abs. 1 ZGB grundsätzlich ab dem 6. Altersjahr von der Kindesschutzbehörde anzuhören, soweit nicht wichtige Gründe dagegensprechen (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Auflage 2022, N. 3a zu Art. 314a/314abis ZGB). Weshalb die Betroffene bis anhin nicht angehört wurde, hat die Vorinstanz nicht dargelegt und entsprechende Gründe sind (bis anhin) auch nicht ersichtlich. Im Rahmen der noch vorzunehmenden Abklärungen wird die Vorinstanz die Betroffene noch anzuhören haben.