4.4. Die Besuchsbegleiterin hielt nach der Eskalation anlässlich der Besuchsbegleitung am 9. Juli 2022 in ihrem Kurzprotokoll der Besuchsbegleitung vom 11. Juli 2022 (Beilage zur Eingabe der Beiständin vom 20. Juli 2022) fest, die Begleitung könne in diesem Setting nicht mehr weitergeführt werden. Die Vorinstanz wird daher abzuklären haben, ob die J. in R. weiterhin bereit ist, aktuell die Besuchsbegleitung zwischen dem Beschwerdeführer und der Betroffenen durchzuführen, ansonsten wird sie mit Hilfe der Beiständin eine andere Organisation für die Besuchsbegleitung zu finden haben.