Mit seiner Vorstellung, es brauche keine Besuchsbegleitung mehr, stellt der Beschwerdeführer seine eigenen Interessen über das Kindeswohl. In Anbetracht dessen, dass allfällige Risiken aus den impulsiven Verhaltensweisen des Beschwerdeführers für das Wohl der Betroffenen möglichst gering zu halten sind, ist das Besuchsrecht nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids und somit der Aufhebung der Besuchsrechtssistierung neuerlich stundenweise im begleiteten Rahmen auszuüben. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.