Auch wenn sich bis anhin seine Aggressionen noch nie gegen seine Tochter richteten, verkennt der Beschwerdeführer, dass er durch seine offen vor der Betroffenen gegen andere Personen gelebte erhebliche Aggressivität eine bedenkliche Einstellung von Gewalt und einem inadäquaten sozialen Umgang zwischen Personen vermittelt. Die Betroffene befindet sich, insbesondere aufgrund der abwertenden und teilweise auch bedrohlichen Haltung gegenüber der Kindsmutter und anderweitigen Betreuungspersonen, in einem erheblichen Loyalitätskonflikt, was sich für sie belastend auswirkt.