Der Beschwerdeführer zeigt sich dabei uneinsichtig und verkennt, dass sich seine Aggressionsprobleme, seine abwertende Haltung gegenüber der Kindsmutter und früher der Institution F. negativ auf die Betroffene auswirken, sie in Angst versetzen und sie überfordern. Auch wenn sich bis anhin seine Aggressionen noch nie gegen seine Tochter richteten, verkennt der Beschwerdeführer, dass er durch seine offen vor der Betroffenen gegen andere Personen gelebte erhebliche Aggressivität eine bedenkliche Einstellung von Gewalt und einem inadäquaten sozialen Umgang zwischen Personen vermittelt.