4.3. Aus der gesamten mehrjährigen Entwicklung wird deutlich, dass das negative Verhalten des Beschwerdeführers, welches sich insbesondere durch seine Aggressionen äussert, ein uneingeschränktes Besuchsrecht mit der Betroffenen bislang immer wieder hemmte. Der Beschwerdeführer zeigt sich dabei uneinsichtig und verkennt, dass sich seine Aggressionsprobleme, seine abwertende Haltung gegenüber der Kindsmutter und früher der Institution F. negativ auf die Betroffene auswirken, sie in Angst versetzen und sie überfordern.