Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Justizvollzugsanstalt und der Wiederaufnahme der begleiteten Besuchsrechtstage, erachteten es die Fachpersonen der Institution F. in ihrem Verlaufsbericht vom 18. November 2021 als wichtig, die Betroffene vor dem aufbrausenden Verhalten des Beschwerdeführers angemessen zu schützen. Sie führten aus, der Beschwerdeführer zeige im Moment noch wenig Kooperationsbereitschaft in der Zusammenarbeit mit den Behörden und der Institution F. und äussere diese negative Einstellung auch gegenüber der Betroffenen, was sie in einen Loyalitätskonflikt bringe (act. 68 ff. im Verfahren KEMN.2021.721).