Die Betroffene habe während dieses Telefonats danebengestanden und dies mitgehört. Sie sei danach verängstigt und weinerlich gewesen. Auch die Gespräche mit der Beiständin hätten mehrmals abgebrochen werden müssen, da der Beschwerdeführer sehr aggressiv geworden sei und sie verbal mehrfach bedroht habe (vgl. Bericht der Beiständin vom 23. Januar 2019 im Verfahren KEKV.2019.14). Auch der danach folgende mehrmonatige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der JVA X. (vgl. Bericht der Beiständin vom 31. Dezember 2021, act.