Das begleitete Besuchsrecht stellt sich als Alternative zum Entzug des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB dar, so dass dessen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., N. 26 f. zu Art. 273 ZGB m.H.).