Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 16. März 2022 habe der Beschwerdeführer keinerlei Einsicht in die Situation und den Entwicklungsstand seiner achtjährigen Tochter gezeigt. Die Betroffene sei nicht in der Lage, mit der negativen Haltung des Beschwerdeführers bezüglich der Kindsmutter und der Institution F. umzugehen. Eine Begleitperson habe die Möglichkeit sofort einzuschreiten, sollte sich der Beschwerdeführer der Betroffenen gegenüber negativ äussern.