2.3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2022 hielt die Mutter fest, das begleitete Besuchsrecht in der Institution F. sei zunächst bis am 3. November 2021 gut angelaufen. Danach hätten negative Äusserungen des Beschwerdeführers über die Kindsmutter und die Institution F., in welcher sich die Betroffene gut aufgehoben gefühlt habe, bei ihr zu einer grossen Verunsicherung und Enttäuschung geführt. Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 16. März 2022 habe der Beschwerdeführer keinerlei Einsicht in die Situation und den Entwicklungsstand seiner achtjährigen Tochter gezeigt.