geordnet worden seien. Die aktuellen Erkenntnisse über die Situation würden weitergehende Massnahmen erfordern, um das Wohl der Betroffen zu schützen. Dem Beschwerdeführer sei daher zudem die Weisung zu erteilen, dass er sich gegenüber der Betroffenen nicht negativ über die Kindsmutter und die Institution F. äussern dürfe. Im Widerhandlungsfalle werde ihm angedroht, dass die begleiteten Besuche zum Schutz des Wohls der Betroffenen sistiert würden (vgl. E. 2.2.2. des angefochtenen Entscheides).