2.2. Zur Begründung der Bestätigung der begleiteten Besuche führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, eine Begleitung der Besuche sei nach wie vor notwendig. Der Beschwerdeführer überfordere die Betroffene mit seiner unbegründeten negativen Haltung zur Institution F. und akzeptiere zugleich nicht, dass die Betroffene sich, gemäss eigenen Aussagen, dort wohl fühle. Auch die negative Haltung gegenüber der Kindsmutter sei eine Belastung für die Betroffene.