3.8. Mit Bericht vom 22. September 2022 informierte die neue Beiständin der Betroffenen, D., das Obergericht darüber, dass bislang keine Videotelefonie zwischen der Betroffenen und dem Beschwerdeführer habe organisiert werden können. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- -6-