3.7. Mit Verfügung vom 5. August 2022 sistierte der Instruktionsrichter in Abänderung von Ziff. 1 des Entscheids des Familiengerichts Zofingen vom 27. Februar 2019 (KEKV.2019.14) und Ziff. 2 des Entscheids des Familiengerichts Zofingen vom 16. März 2022 (KEMN.2021.721) einstweilen das begleitete Besuchsrecht vorsorglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer wurde berechtigt erklärt, vorsorglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens mit der Betroffenen einmal pro Woche während mindestens 30 Minuten per Videotelefonie Kontakt zu haben.