3. 3.1. Gegen diesen ihm am 16. Mai 2022 mit vollständiger Begründung zugestellten Entscheid erhob der Kindsvater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Juni 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte die Aufhebung der Besuchsrechtsbegleitung und die Anordnung eines angemessenen unbegleiteten Besuchsrechts an jedem zweiten Wochenende. Zudem stellte er sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.