5. Die Gemeinde bevorschusst die Kosten der Kindesschutzmassnahmen. Sie kann diese von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zurückfordern. 6. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Die richterlich genehmigten Anwaltskosten der Mutter gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons Aargau. Die Mutter ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 7. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen."