2. Es wird festgestellt, dass an den begleiteten Besuchen festgehalten wird und der Kindsvater C. stundenweise begleitet besuchen darf. 3. Dem Vater wird die Weisung erteilt, sich in Anwesenheit von C. nicht negativ über die Kindsmutter oder die Institution F. zu äussern. Im Widerhandlungsfalle wird ihm angedroht, dass die begleiteten Besuche zum Schutz des Wohls von C. sistiert werden. 4. Die Beiständin wird gebeten, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über Umstände zu informieren, die eine Änderung der Massnahme erfordern oder ihre Aufhebung ermöglichen (Art. 414 ZGB).