Mit Entscheid vom 21. Februar 2018 (KEKV.2017.69) regelte das Familiengericht das Besuchsrecht und berechtigte den Beschwerdeführer, die Betroffene jeden ersten und dritten Sonntag im Monat von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Übergabe der Betroffenen jeweils an einer neutralen Übergabestelle im Rahmen begleiteter Übergaben stattzufinden hatte. Zudem erweiterte das Familiengericht die bestehende Beistandschaft auf eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und dehnte die Aufgabenbereiche der Beiständin u.a. um die Organisation des persönlichen Verkehrs der Betroffenen mit ihrem Vater sowie, -3-