Betreff Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. C., geboren am tt.mm.2013, ist die Tochter der unverheirateten sowie getrennt lebenden Eltern B. und A.. Die Kindseltern trennten sich im September 2014. C. (nachfolgend: die Betroffene) steht unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter. 2. 2.1. Mit Entscheid vom 9. September 2015 errichtete das Familiengericht Zofingen für die Betroffene eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB mit dem Auftrag, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen.