{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-10-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-32_2022-10-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6038", "Checksum": "c964003b851bd608f0862b14622a06d0"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 19.10.2022 XBE.2022.32"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:02:40", "Checksum": "1da28f9f77a4f18be6690c7fefa41ab4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 19.10.2022 XBE.2022.32\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.32\n(KEMN.2021.721)\nArt. 64\n\nEntscheid vom 19. Oktober 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____\nführer\n\nMutter B._____,\nvertreten durch lic. iur. Katrin Zumstein, Fürsprecherin\n\nBetroffene C._____,\nPerson Beiständin: D._____\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. März 2022\ngenstand\n\nBetreff Änderung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nC., geboren am tt.mm.2013, ist die Tochter der unverheirateten sowie getrennt lebenden Eltern B. und A.. Die Kindseltern trennten sich im September 2014. C. (nachfolgend: die Betroffene) steht unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter.\n\n2.\n2.1.\nMit Entscheid vom 9. September 2015 errichtete das Familiengericht Zofingen für die Betroffene eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB mit\ndem Auftrag, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen.\n\n2.2.\nAm 9. September 2016 schlossen die Eltern im Beisein der Beiständin eine\nBesuchsvereinbarung ab, nach der der Vater unter anderem berechtigt ist,\nseine Tochter jedes 2. und 3. Wochenende im Monat von Samstag, 10 Uhr,\nbis Sonntag, 16 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen (in KEKV.2017.69).\n\n2.3.\nMit Zwischenbericht vom 4. Dezember 2017 (in KEKV.2017.69) berichtete\ndie eingesetzte Beiständin über den Verlauf der Besuchsbegleitung für die\nZeit vom 9. September 2015 bis 31. August 2017. Während der Berichtsperiode sei es zwischen den Kindseltern immer wieder zu heftigen Streitigkeiten hinsichtlich der Regelung des persönlichen Verkehrs mit der Betroffenen, gegenseitigen Bedrohungen und aggressivem Verhalten gekommen. Zwischen den Besuchen des Kindsvaters und der Betroffenen sei es\nimmer wieder zu längeren Pausen gekommen, Vereinbarungen seien nicht\neingehalten worden, so dass der letzte Besuch im August 2017 stattgefunden habe. Zur Wiederaufnahme der Besuche beantragte die Beiständin die\nEinrichtung eines begleiteten Besuchsrechts im BBT E..\n\nMit Entscheid vom 21. Februar 2018 (KEKV.2017.69) regelte das Familiengericht das Besuchsrecht und berechtigte den Beschwerdeführer, die\nBetroffene jeden ersten und dritten Sonntag im Monat von 11.00 Uhr bis\n17.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Übergabe der Betroffenen jeweils an einer neutralen Übergabestelle im Rahmen begleiteter Übergaben stattzufinden hatte. Zudem erweiterte das Familiengericht die bestehende Beistandschaft auf eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und\n2 ZGB und dehnte die Aufgabenbereiche der Beiständin u.a. um die Organisation des persönlichen Verkehrs der Betroffenen mit ihrem Vater sowie,\n-3-\n\nfalls notwendig, um Beantragung von Änderungen hinsichtlich des persönlichen Verkehrs aus.\n\n2.4.\nNach einer Meldung der Beiständin am 23. Januar 2019, dass die Besuche\nzwischen dem Kindsvater und seiner Tochter nicht wie gewünscht verlaufen würden, die Betroffene ihren Vater zu überfordern scheine, und es seit\ndem 5. Januar 2019 zu keinen Besuchen mehr gekommen sei, ordnete das\nFamiliengericht Zofingen in der Folge gestützt auf den Antrag der Beiständin mit Entscheid vom 27. Februar 2019 ein begleitetes Besuchsrecht alle\n14 Tage für zwei Stunden an. Das begleitete Besuchsrecht wurde ohne\nBefristung ausgesprochen, wobei die Beiständin beauftragt wurde, dem Familiengericht bis Ende Juli 2019 einen eigenen Bericht sowie einen Bericht\ndes Sozialateliers über den Verlauf des Besuchsrechts einzureichen. Der\nBeiständin wurde nach wie vor die Aufgabe erteilt, falls notwendig, Änderungen des persönlichen Verkehrs zu beantragen (in KEKV.2019.14).\n\n2.5.\nIm Juni 2019 erfolgte ein erneuter Abbruch der Besuche. Eine Wiederaufnahme des persönlichen Kontakts zwischen der Betroffenen und dem\nKindsvater erfolgte ab dem 12. November 2020 per Videotelefonie. Die begleiteten Besuche fanden im Gemeindehaus in Anwesenheit der Beiständin mittels Videoübertragung in die Justizvollzugsanstalt statt, da der Kindsvater dort eine Strafe zu verbüssen hatte. Die Übertragungen fanden einmal im Monat im Umfang von einer halben Stunde und ab der Entlassung\ndes Kindsvaters aus der Justizvollzugsanstalt im Juli 2021 im Rahmen von\nrund einer Stunde zweimonatlich statt (vgl. Stellungnahme der Beiständin\nvom 31. Dezember 2021 in KEMN.2021.721).\n\n2.6.\nVom 27. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 lebte die Betroffene unter der\nWoche in der Institution F. in Q.. Von August 2021 bis Januar 2022 wurde\ndaher die Besuchsbegleitung – mit Ausnahmen – jeweils zwei Stunden pro\nTreffen alle zwei Wochen direkt mit der Institution F. in Q. aufgegleist (vgl.\nStellungnahme der Beiständin vom 31. Dezember 2021 in\nKEMN.2021.721), ab Februar 2022 wurden die begleiteten Besuche durch\nJ. in R. durchgeführt (vgl. Anhörungsprotokoll vom 16. März 2022 S. 2 in\nKEMN.2021.721).\n\n2.7.\nMit Eingaben vom 15. November und 14. Dezember 2021 beantragte der\nKindsvater bei der Vorinstanz u.a. sinngemäss ein Besuchsrecht ohne Begleitung. Zudem stellte er den Antrag, der Kindsmutter sei die elterliche\nSorge über die Betroffene zu entziehen. Im Anschluss an die am 16. März\n2022 durchgeführte Verhandlung fällte das Familiengericht Zofingen folgenden Entscheid (KEMN.2021.721):\n-4-\n\n\"1.\nDie Anträge des Vaters vom 15. November 2021 und 14. Dezember 2021\nwerden abgewiesen.\n\n"}