Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.32 (KEMN.2021.721) Art. 64 Entscheid vom 19. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____ führer Mutter B._____, vertreten durch lic. iur. Katrin Zumstein, Fürsprecherin Betroffene C._____, Person Beiständin: D._____ Anfechtungsge- Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 16. März 2022 genstand Betreff Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. C., geboren am tt.mm.2013, ist die Tochter der unverheirateten sowie ge- trennt lebenden Eltern B. und A.. Die Kindseltern trennten sich im Septem- ber 2014. C. (nachfolgend: die Betroffene) steht unter der alleinigen elterli- chen Sorge und Obhut der Mutter. 2. 2.1. Mit Entscheid vom 9. September 2015 errichtete das Familiengericht Zofin- gen für die Betroffene eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB mit dem Auftrag, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu un- terstützen. 2.2. Am 9. September 2016 schlossen die Eltern im Beisein der Beiständin eine Besuchsvereinbarung ab, nach der der Vater unter anderem berechtigt ist, seine Tochter jedes 2. und 3. Wochenende im Monat von Samstag, 10 Uhr, bis Sonntag, 16 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen (in KEKV.2017.69). 2.3. Mit Zwischenbericht vom 4. Dezember 2017 (in KEKV.2017.69) berichtete die eingesetzte Beiständin über den Verlauf der Besuchsbegleitung für die Zeit vom 9. September 2015 bis 31. August 2017. Während der Berichts- periode sei es zwischen den Kindseltern immer wieder zu heftigen Streitig- keiten hinsichtlich der Regelung des persönlichen Verkehrs mit der Be- troffenen, gegenseitigen Bedrohungen und aggressivem Verhalten gekom- men. Zwischen den Besuchen des Kindsvaters und der Betroffenen sei es immer wieder zu längeren Pausen gekommen, Vereinbarungen seien nicht eingehalten worden, so dass der letzte Besuch im August 2017 stattgefun- den habe. Zur Wiederaufnahme der Besuche beantragte die Beiständin die Einrichtung eines begleiteten Besuchsrechts im BBT E.. Mit Entscheid vom 21. Februar 2018 (KEKV.2017.69) regelte das Famili- engericht das Besuchsrecht und berechtigte den Beschwerdeführer, die Betroffene jeden ersten und dritten Sonntag im Monat von 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Übergabe der Betroffe- nen jeweils an einer neutralen Übergabestelle im Rahmen begleiteter Über- gaben stattzufinden hatte. Zudem erweiterte das Familiengericht die beste- hende Beistandschaft auf eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und dehnte die Aufgabenbereiche der Beiständin u.a. um die Orga- nisation des persönlichen Verkehrs der Betroffenen mit ihrem Vater sowie, -3- falls notwendig, um Beantragung von Änderungen hinsichtlich des persön- lichen Verkehrs aus. 2.4. Nach einer Meldung der Beiständin am 23. Januar 2019, dass die Besuche zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter nicht wie gewünscht verlau- fen würden, die Betroffene ihren Vater zu überfordern scheine, und es seit dem 5. Januar 2019 zu keinen Besuchen mehr gekommen sei, ordnete das Familiengericht Zofingen in der Folge gestützt auf den Antrag der Beistän- din mit Entscheid vom 27. Februar 2019 ein begleitetes Besuchsrecht alle 14 Tage für zwei Stunden an. Das begleitete Besuchsrecht wurde ohne Befristung ausgesprochen, wobei die Beiständin beauftragt wurde, dem Fa- miliengericht bis Ende Juli 2019 einen eigenen Bericht sowie einen Bericht des Sozialateliers über den Verlauf des Besuchsrechts einzureichen. Der Beiständin wurde nach wie vor die Aufgabe erteilt, falls notwendig, Ände- rungen des persönlichen Verkehrs zu beantragen (in KEKV.2019.14). 2.5. Im Juni 2019 erfolgte ein erneuter Abbruch der Besuche. Eine Wiederauf- nahme des persönlichen Kontakts zwischen der Betroffenen und dem Kindsvater erfolgte ab dem 12. November 2020 per Videotelefonie. Die be- gleiteten Besuche fanden im Gemeindehaus in Anwesenheit der Beistän- din mittels Videoübertragung in die Justizvollzugsanstalt statt, da der Kinds- vater dort eine Strafe zu verbüssen hatte. Die Übertragungen fanden ein- mal im Monat im Umfang von einer halben Stunde und ab der Entlassung des Kindsvaters aus der Justizvollzugsanstalt im Juli 2021 im Rahmen von rund einer Stunde zweimonatlich statt (vgl. Stellungnahme der Beiständin vom 31. Dezember 2021 in KEMN.2021.721). 2.6. Vom 27. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 lebte die Betroffene unter der Woche in der Institution F. in Q.. Von August 2021 bis Januar 2022 wurde daher die Besuchsbegleitung – mit Ausnahmen – jeweils zwei Stunden pro Treffen alle zwei Wochen direkt mit der Institution F. in Q. aufgegleist (vgl. Stellungnahme der Beiständin vom 31. Dezember 2021 in KEMN.2021.721), ab Februar 2022 wurden die begleiteten Besuche durch J. in R. durchgeführt (vgl. Anhörungsprotokoll vom 16. März 2022 S. 2 in KEMN.2021.721). 2.7. Mit Eingaben vom 15. November und 14. Dezember 2021 beantragte der Kindsvater bei der Vorinstanz u.a. sinngemäss ein Besuchsrecht ohne Be- gleitung. Zudem stellte er den Antrag, der Kindsmutter sei die elterliche Sorge über die Betroffene zu entziehen. Im Anschluss an die am 16. März 2022 durchgeführte Verhandlung fällte das Familiengericht Zofingen fol- genden Entscheid (KEMN.2021.721): -4- "1. Die Anträge des Vaters vom 15. November 2021 und 14. Dezember 2021 werden abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass an den begleiteten Besuchen festgehalten wird und der Kindsvater C. stundenweise begleitet besuchen darf. 3. Dem Vater wird die Weisung erteilt, sich in Anwesenheit von C. nicht ne- gativ über die Kindsmutter oder die Institution F. zu äussern. Im Widerhandlungsfalle wird ihm angedroht, dass die begleiteten Besuche zum Schutz des Wohls von C. sistiert werden. 4. Die Beiständin wird gebeten, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über Umstände zu informieren, die eine Änderung der Massnahme erfordern oder ihre Aufhebung ermöglichen (Art. 414 ZGB). 5. Die Gemeinde bevorschusst die Kosten der Kindesschutzmassnahmen. Sie kann diese von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zurück- fordern. 6. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Die richterlich genehmigten Anwaltskosten der Mutter gehen infolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kan- tons Aargau. Die Mutter ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 7. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 16. Mai 2022 mit vollständiger Begründung zuge- stellten Entscheid erhob der Kindsvater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Juni 2022 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte die Aufhebung der Besuchsrechtsbegleitung und die Anordnung eines an- gemessenen unbegleiteten Besuchsrechts an jedem zweiten Wochen- ende. Zudem stellte er sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege sowie um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. 3.2. Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Ver- nehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Ent- scheides. -5- 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2022 beantragte die Mutter unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen die vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde. 3.4. Am 20. Juli 2022 beantragte die Beiständin unter Hinweis auf Zwischenbe- richte der Besuchsbegleiterin L., J., die sofortige und vorübergehende Sis- tierung des Besuchsrechts. 3.5. In ihrer Eingabe vom 22. Juli 2022 unterstützte die Mutter die von der Bei- ständin beantragte umgehende Sistierung des Besuchsrechts. 3.6. Der Beschwerdeführer liess sich zum Antrag der Beiständin vom 20. Juli 2022 um Sistierung des Besuchsrechts, trotz entsprechender richterlicher Aufforderung, nicht vernehmen. 3.7. Mit Verfügung vom 5. August 2022 sistierte der Instruktionsrichter in Abän- derung von Ziff. 1 des Entscheids des Familiengerichts Zofingen vom 27. Februar 2019 (KEKV.2019.14) und Ziff. 2 des Entscheids des Famili- engerichts Zofingen vom 16. März 2022 (KEMN.2021.721) einstweilen das begleitete Besuchsrecht vorsorglich für die Dauer des Beschwerdeverfah- rens. Der Beschwerdeführer wurde berechtigt erklärt, vorsorglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens mit der Betroffenen einmal pro Woche während mindestens 30 Minuten per Videotelefonie Kontakt zu haben. 3.8. Mit Bericht vom 22. September 2022 informierte die neue Beiständin der Betroffenen, D., das Obergericht darüber, dass bislang keine Videotelefo- nie zwischen der Betroffenen und dem Beschwerdeführer habe organisiert werden können. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- -6- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige Be- schwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und An- hang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts [GKA 155.200.3.101]). 1.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Der Kindsvater ist gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert, und die Be- schwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und fristge- recht eingereicht. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde ein angemesse- nes unbegleitetes Besuchsrecht jedes zweite Wochenende. Zur Begrün- dung führt er aus, das begleitete Besuchsrecht diene nicht dem Kindeswohl der Betroffenen, da es diese daran hindere, mit ihrem Vater richtig Zeit zu verbringen. Das begleitete Besuchsrecht greife in sein Privatleben ein. Es sei nie und werde nie etwas vorfallen, weder auf dem Kinderspielplatz noch vor dem Fernseher oder an sonstigen Orten wie im Einkaufszentrum N.. Ausserdem seien die Kosten für das begleitete Besuchsrecht weder von der Mutter noch von ihm tragbar und die Rückforderung dieser Kosten wäre eine grobe Zumutung. 2.2. Zur Begründung der Bestätigung der begleiteten Besuche führt die Vo- rinstanz im Wesentlichen aus, eine Begleitung der Besuche sei nach wie vor notwendig. Der Beschwerdeführer überfordere die Betroffene mit seiner unbegründeten negativen Haltung zur Institution F. und akzeptiere zugleich nicht, dass die Betroffene sich, gemäss eigenen Aussagen, dort wohl fühle. Auch die negative Haltung gegenüber der Kindsmutter sei eine Belastung für die Betroffene. Dem Verlaufsbericht zu den begleiteten Besuchen sei zu entnehmen, dass die Familienarbeiterin den Beschwerdeführer wieder- holt darauf aufmerksam gemacht habe, dass diese negativen Äusserungen für die Betroffene eine Belastung seien und sie davor geschützt werden müsse. Der Vater nehme die Begleitung der Besuche als Einmischung wahr und verkenne hierbei, dass diese zum Schutz des Kindeswohls an- -7- geordnet worden seien. Die aktuellen Erkenntnisse über die Situation wür- den weitergehende Massnahmen erfordern, um das Wohl der Betroffen zu schützen. Dem Beschwerdeführer sei daher zudem die Weisung zu ertei- len, dass er sich gegenüber der Betroffenen nicht negativ über die Kinds- mutter und die Institution F. äussern dürfe. Im Widerhandlungsfalle werde ihm angedroht, dass die begleiteten Besuche zum Schutz des Wohls der Betroffenen sistiert würden (vgl. E. 2.2.2. des angefochtenen Entscheides). 2.3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2022 hielt die Mutter fest, das be- gleitete Besuchsrecht in der Institution F. sei zunächst bis am 3. November 2021 gut angelaufen. Danach hätten negative Äusserungen des Beschwer- deführers über die Kindsmutter und die Institution F., in welcher sich die Betroffene gut aufgehoben gefühlt habe, bei ihr zu einer grossen Verunsi- cherung und Enttäuschung geführt. Anlässlich der vorinstanzlichen Anhö- rung vom 16. März 2022 habe der Beschwerdeführer keinerlei Einsicht in die Situation und den Entwicklungsstand seiner achtjährigen Tochter ge- zeigt. Die Betroffene sei nicht in der Lage, mit der negativen Haltung des Beschwerdeführers bezüglich der Kindsmutter und der Institution F. umzu- gehen. Eine Begleitperson habe die Möglichkeit sofort einzuschreiten, sollte sich der Beschwerdeführer der Betroffenen gegenüber negativ äus- sern. 3. 3.1. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder die Obhut nicht zustehen, und das minderjährige Kind gegenseitig An- spruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Oberste Richtschnur muss das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück. Was unter einem angemessenen persönlichen Verkehr zu verste- hen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks des Besuchsrechts bestimmen. In Be- tracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Kindes, die Per- sönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die Wohnverhältnisse beim Besuchsberechtigten, die zeitli- che Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie auch deren Gesundheitszustand (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Auflage 2022, N. 10 zu Art. 273 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_432/2011 vom 20. September 2011 E. 2.5; BGE 131 III 209 E. 5). 3.2. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende -8- Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsbe- rechtigten Elternteil bedroht ist. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen hal- ten lassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_661/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Das begleitete Besuchsrecht stellt sich als Alternative zum Entzug des Be- suchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB dar, so dass dessen Voraussetzun- gen erfüllt sein müssen. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Ge- fährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschär- fen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (vgl. INGEBORG SCHWENZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., N. 26 f. zu Art. 273 ZGB m.H.). Die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts ist insbesondere gerechtfertigt, wenn der nicht sorge- oder obhutsberechtigte Elternteil das Kind übermäs- sig verwöhnt, Reizen aussetzt, welche nicht altersadäquat sind, oder eine bedenkliche Einstellung zur Gewalt vermittelt (vgl. BÜCHLER, in: SCHWEN- ZER/FRANKHAUSER [Hrsg.], FamKommentar, Scheidung, Band I: ZGB, 3. Aufl. 2017, N. 18 zu Art. 274 ZGB m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 5P.151/2006 vom 28. August 2006). Das begleitete Besuchsrecht stellt le- diglich eine Übergangslösung dar und ist deshalb stets für eine begrenzte Dauer anzuordnen und ist im Regelfall zeitlich auf ein halbes oder ein gan- zes Jahr zu begrenzen. Im Einzelfall kann ein begleitetes Besuchsrecht auch über mehrere Jahre angeordnet werden (vgl. INGEBORG SCHWEN- ZER/MICHELLE COTTIER, a.a.O., N. 27 zu Art. 273 ZGB m.H.). Es lässt sich nicht eine allgemeine Maximaldauer für ein als Übergangslösung konzipier- tes begleitetes Besuchsrecht festsetzen. Vielmehr kommt es immer auf die Entwicklung im einzelnen Fall an. Die behördlichen Anordnungen bezüglich des Besuchsrechts bezwecken stets, einen selbstbestimmten Umgang mit dem entsprechenden Elternteil und dem heranwachsenden Kind zu ermög- lichen. Insofern sind diese Anordnungen immer als vorübergehend zu ver- stehen und mit Blick auf die Volljährigkeit des Kindes befristet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.3.1). 4. 4.1. Nach einer Meldung der Beiständin, wonach der Beschwerdeführer wäh- rend des begleiteten Besuchskontakts vom 9. Juli 2022 die Besuchsbeglei- terin mehrmals verbal mit Faustschlägen bedroht und sie beschimpft habe, -9- wurde das begleitete Besuchsrecht während der Dauer des obergerichtli- chen Verfahrens zum Schutze der Betroffenen und zur Deeskalation der Angelegenheit vorsorglich sistiert (vgl. Sachverhalt Ziff. 3.7). 4.2. Das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. seine Aggressionsprobleme ziehen sich wie ein roter Faden durch die gesamten Akten, mithin durch die letzten rund vier Jahre. Bereits bei der Besuchsbegleitung im Rahmen der BBT, welche im Jahr 2018 aufgegleist wurde, zeigte sich das impulsive Verhalten des Beschwerdeführers. So geht aus dem Bericht der Beiständin vom 23. Januar 2019 hervor, es sei während des Besuchs vom 5. Januar 2019 zu einem aggressiven Ausbruch des Beschwerdeführers gekommen. Er habe sich daran gestört, dass die Betroffene mit den anderen Kindern gespielt habe, habe daraufhin die BBT abrupt verlassen und auf dem Weg nach draussen die Türklinke der Aussentüre zerstört. Der Beschwerdefüh- rer sei mehrmals aggressiv aufgetreten und es zeige sich auch eine Über- forderung des Beschwerdeführers während der Besuche mit der Betroffe- nen. Er sei unsicher, wie er mit ihr umzugehen habe, wenn sich diese nicht wie gewünscht verhalte. Während eines Telefongesprächs mit der Kinds- mutter anlässlich seines Besuchskontakts habe er der Mutter gesagt, er werde sie umbringen. Die Betroffene habe während dieses Telefonats da- nebengestanden und dies mitgehört. Sie sei danach verängstigt und wei- nerlich gewesen. Auch die Gespräche mit der Beiständin hätten mehrmals abgebrochen werden müssen, da der Beschwerdeführer sehr aggressiv geworden sei und sie verbal mehrfach bedroht habe (vgl. Bericht der Bei- ständin vom 23. Januar 2019 im Verfahren KEKV.2019.14). Auch der da- nach folgende mehrmonatige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der JVA X. (vgl. Bericht der Beiständin vom 31. Dezember 2021, act. 82 im Verfah- ren KEMN.2021.721) dürfte in dessen Aggressionsverhalten gründen (vgl. Schulpsychologischer Fachbericht vom 31. Mai 2021 betr. zusätzliche Be- merkungen, act. 95 im Verfahren KEMN.2021.272). Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Justizvollzugsanstalt und der Wiederauf- nahme der begleiteten Besuchsrechtstage, erachteten es die Fachperso- nen der Institution F. in ihrem Verlaufsbericht vom 18. November 2021 als wichtig, die Betroffene vor dem aufbrausenden Verhalten des Beschwer- deführers angemessen zu schützen. Sie führten aus, der Beschwerdefüh- rer zeige im Moment noch wenig Kooperationsbereitschaft in der Zusam- menarbeit mit den Behörden und der Institution F. und äussere diese ne- gative Einstellung auch gegenüber der Betroffenen, was sie in einen Loya- litätskonflikt bringe (act. 68 ff. im Verfahren KEMN.2021.721). Im jüngsten Bericht der Beiständin vom 20. Juli 2022 sieht sich die Betroffene bereits jetzt teilweise zum Lügen gezwungen, um beiden Elternteilen gerecht zu werden. So habe die Betroffene der Besuchsbegleiterin auf dem Heimweg am 9. Juli 2022 im Zug mitgeteilt, dass sie ihren Vater habe anschwindeln müsse, damit er nicht wisse, wo sie einkaufe und wo sie und ihre Mutter nun wohnen würden. Sie habe Angst, er werde ihrer Mami etwas antun. - 10 - Auch trage sie ihre Brille bei den Besuchen nicht mehr, weil sie in Sorge sei, ihrem Vater damit zu provozieren, da er es unnötig finde, dass sie eine Brille tragen müsse. 4.3. Aus der gesamten mehrjährigen Entwicklung wird deutlich, dass das nega- tive Verhalten des Beschwerdeführers, welches sich insbesondere durch seine Aggressionen äussert, ein uneingeschränktes Besuchsrecht mit der Betroffenen bislang immer wieder hemmte. Der Beschwerdeführer zeigt sich dabei uneinsichtig und verkennt, dass sich seine Aggressionsprob- leme, seine abwertende Haltung gegenüber der Kindsmutter und früher der Institution F. negativ auf die Betroffene auswirken, sie in Angst versetzen und sie überfordern. Auch wenn sich bis anhin seine Aggressionen noch nie gegen seine Tochter richteten, verkennt der Beschwerdeführer, dass er durch seine offen vor der Betroffenen gegen andere Personen gelebte er- hebliche Aggressivität eine bedenkliche Einstellung von Gewalt und einem inadäquaten sozialen Umgang zwischen Personen vermittelt. Die Be- troffene befindet sich, insbesondere aufgrund der abwertenden und teil- weise auch bedrohlichen Haltung gegenüber der Kindsmutter und ander- weitigen Betreuungspersonen, in einem erheblichen Loyalitätskonflikt, was sich für sie belastend auswirkt. Aufgrund der vorliegenden geschilderten Umstände und der jüngsten Eskalation des Beschwerdeführers im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts am 9. Juli 2022 ist ein unbegleitetes Be- suchsrecht mit Blick auf das Kindeswohl zweifellos nicht angezeigt. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Betroffene unter einer erheblichen sozialen Beeinträchtigung leidet. Im schulpsychologischen Fachbericht vom 31. Mai 2021 wurde festgehalten, dass bei der Betroffe- nen aufgrund der kindselterlichen Situation von einem hohen reaktiven Stö- rungsanteil mit unpassenden Bewältigungsstrategien auszugehen sei. Die Betroffene habe gelernt, emotionale Erregung nicht sichtbar werden zu las- sen. Es sei bei ihr von einer hohen inneren Erregung in schwierigen Situa- tionen auszugehen (vgl. act. 93 ff. im Verfahren KEMN.2021.721). Die er- heblichen Beeinträchtigungen in der sozialen Entwicklung der Betroffenen führten sodann zur Notwendigkeit eines stationären Aufenthalts in der In- stitution F. von Juli 2021 bis Juni 2022. Seit Juli 2022 lebt die Betroffene wieder bei ihrer Mutter. Die erst achtjährige Betroffene hat in ihrer Vergan- genheit bereits sehr viel erlebt. Unter diesen Umständen ist es besonders wichtig, der Betroffenen eine gesunde Entwicklung zu ermöglichen, die ihr Bedürfnis an Stabilität und an einer kindsgerechten Förderung zur Aufho- lung ihrer sozialen Entwicklungsdefizite miteinschliesst. Vor diesem Hinter- grund birgt das impulsive und destruktive Verhalten des Beschwerdefüh- rers ein erhöhtes Gefährdungspotential für die Betroffene, insbesondere hinsichtlich ihrem Bedürfnis nach Stabilität. In diesem Sinne wird der Be- schwerdeführer auch daran erinnert, dass die Kindsmutter Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge über die Betroffene ist. Entgegen seinen Vor- - 11 - bringen anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung liegt es daher beispiels- weise gerade nicht an ihm, Entscheidungen über den Aufenthalt der Be- troffenen in einer Institution zu treffen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 16. März 2022, act. 119 im Verfahren KEMN.2021.721). Wie bereits mehrmals erwähnt, bringt es die Betroffene in einem für sie belastenden Loyalitäts- konflikt, wenn der Beschwerdeführer die von der Kindsmutter getroffenen Entscheidungen nicht mitträgt und diese vielmehr gegenüber der Betroffe- nen offen als falsch abstempelt. Insgesamt würden unbegleitete Besuche die Betroffene zum jetzigen Zeitpunkt daher erheblich überfordern und ver- unsichern, was ihre Äusserungen gegenüber der Beiständin am 9. Juli 2022 deutlich zeigen (vgl. E. 4.2 hiervor). Mit seiner Vorstellung, es brauche keine Besuchsbegleitung mehr, stellt der Beschwerdeführer seine eigenen Interessen über das Kindeswohl. In Anbetracht dessen, dass allfällige Risi- ken aus den impulsiven Verhaltensweisen des Beschwerdeführers für das Wohl der Betroffenen möglichst gering zu halten sind, ist das Besuchsrecht nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids und somit der Aufhebung der Besuchsrechtssistierung neuerlich stundenweise im begleiteten Rah- men auszuüben. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4.4. Die Besuchsbegleiterin hielt nach der Eskalation anlässlich der Besuchs- begleitung am 9. Juli 2022 in ihrem Kurzprotokoll der Besuchsbegleitung vom 11. Juli 2022 (Beilage zur Eingabe der Beiständin vom 20. Juli 2022) fest, die Begleitung könne in diesem Setting nicht mehr weitergeführt wer- den. Die Vorinstanz wird daher abzuklären haben, ob die J. in R. weiterhin bereit ist, aktuell die Besuchsbegleitung zwischen dem Beschwerdeführer und der Betroffenen durchzuführen, ansonsten wird sie mit Hilfe der Bei- ständin eine andere Organisation für die Besuchsbegleitung zu finden ha- ben. 4.5. Die Beiständin hat die Aufgabe, Anpassungen der Kindesschutzmassnah- men zu beantragen, sollten sich die Verhältnisse verändern (vgl. Art. 313 Abs. 1 ZGB, Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 21. Februar 2018, Dispositivziffer 3 [in KEMN.2018.68]). Im vorliegenden Fall ist das Ziel immer noch die Ausübung eines unbegleiteten Besuchsrechts, wes- halb das Familiengericht die Situation hinsichtlich des persönlichen Ver- kehrs zwischen dem Beschwerdeführer und der Betroffenen zukünftig re- gelmässig neu zu beurteilen hat. Mit einer solchen regelmässigen Überprü- fung wird der vorübergehende Charakter des begleiteten Besuchsrechts betont. Die Beiständin ist somit aufzufordern, dem Familiengericht Zofingen einmal jährlich per 31. Dezember einen Verlaufsbericht über das begleitete Besuchsrecht und ihre Empfehlungen zur künftigen Besuchsrechtsrege- lung einzureichen. - 12 - 5. Kinder sind gestützt auf Art. 314a Abs. 1 ZGB grundsätzlich ab dem 6. Al- tersjahr von der Kindesschutzbehörde anzuhören, soweit nicht wichtige Gründe dagegensprechen (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Auflage 2022, N. 3a zu Art. 314a/314abis ZGB). Weshalb die Betroffene bis anhin nicht angehört wurde, hat die Vorinstanz nicht dargelegt und ent- sprechende Gründe sind (bis anhin) auch nicht ersichtlich. Im Rahmen der noch vorzunehmenden Abklärungen wird die Vorinstanz die Betroffene noch anzuhören haben. 6. Im Lichte dieser Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen und das angeordnete begleitete Besuchsrecht des Vaters zu bestätigen. Die Sache ist allerdings zur Durchführung einer Kinderanhörung gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB und zur weiteren Abklärung der Modalitäten der Besuchs- rechtsbegleitung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1. Das Gesuch des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers um Ein- setzung einer amtlichen Verteidigung ist als sinngemässes Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten sowie um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands aufzufassen. 7.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 117 ZPO). 7.3. Der Beschwerdeführer wird seit 1. Mai 2017 von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt (vgl. Bescheinigung des Sozialamtes Z. vom 11. Mai 2022; Be- schwerdebeilage). Aufgrund dieser aktenkundigen Mittellosigkeit ist ihm das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten an- tragsgemäss zu bewilligen. 7.4. Der Beschwerdeführer hat bis anhin keine Rechtsvertretung beigezogen, weshalb mangels Rechtsschutzinteresse nicht auf den Antrag um Einset- zung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin aufzusuchen, die für ihn ein Gesuch um deren Einsetzung als unentgeltliche Rechtsvertretung stellen. - 13 - 8. 8.1. Gemäss dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtli- chen Verfahrenskosten gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten einstweilen vorzu- merken, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung von Art. 123 Abs. 1 ZPO. 8.2. Schliesslich hat der Beschwerdeführer der Mutter ausgangsgemäss eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit davon nicht (Art. 118 Abs. 3 ZPO). 8.3. Massgebend für die Festsetzung des Honorars der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (§ 1 Abs. 1 AnwT). Für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer für Kin- des- und Erwachsenenschutz ist von einer Grundentschädigung von Fr. 2'000.00 auszugehen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT; AGVE 2017 50, S. 276). Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfal- lenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 1‘600.00 zu kürzen. Die zusätzliche Eingabe vom 22. Juli 2022 wird ge- stützt auf § 6 Abs. 3 AnwT mit einem Zuschlag von 10 % berücksichtigt. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird von der daraus resultierenden Entschädigung von Fr. 1'800.00 gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauscha- len Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 43.20; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehr- wertsteuer von 7.7% (Fr. 114.20) ergibt sich ein Honorar der Rechtsvertre- terin der Mutter von Fr. 1'597.40. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Ver- fahrenskosten gewährt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 2. Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Einsetzung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes wird nicht eingetreten. - 14 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer Kinder- anhörung gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB und zur weiteren Abklärung be- züglich den Modalitäten der Besuchsrechtsbegleitung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. 3. Die Beiständin wird aufgefordert, dem Familiengericht Zofingen einmal jährlich per 31. Dezember einen Verlaufsbericht über das begleitete Be- suchsrecht und ihre Empfehlungen zur künftigen Besuchsrechtsregelung einzureichen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und ihm zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung von Art. 123 Abs. 1 ZPO. 5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Mutter eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'597.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.