6. Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens seiner Mitwirkungsobliegenheit bezüglich der Darstellung und Belegung seiner Vermögenssituation und einer ausreichenden Substantiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht ausreichend nachgekommen. Die Vorinstanz hat im Ergebnis das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. 7. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten. - 10 -