4.3. Vor dem Hintergrund dessen, dass bei Immobilien vom Eigentümer verlangt werden kann, einen Kredit auf das Grundstück aufzunehmen, soweit er es noch belasten kann und die Belastung für ihn auch tragbar ist, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsobliegenheit, welche zur Darstellung und soweit möglich zum Nachweis der gesamten finanziellen Situation verpflichtet, fundierte Abklärungen und Ausführungen zur Frage der Aufstockung der Hypothek machen müssen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der nicht als unbeholfen gelten kann (vgl. E. 3.5 und 3.8 hiervor) hat dies unterlassen und nicht doku-