O., Rz. 291). Von Grundeigentümern darf verlangt werden, dass sie auf die Liegenschaft eine Hypothek aufnehmen oder diese erhöhen. Ist keine höhere Belastung möglich, stellt sich die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Veräusserung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_174/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.2. m.w.H.; W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 211). -9-