4.2. Bei selbst bewohnten Liegenschaften errechnen sich die Wohnkosten anhand des Liegenschaftsaufwands. Zum Liegenschaftsaufwand zählen neben dem Hypothekarzins (ohne Amortisation) auch öffentlich-rechtliche Abgaben sowie die (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. Amortisationskosten sind wirtschaftlich betrachtet Vermögenszuwachs, weshalb diese nicht als Liegenschaftsaufwand angerechnet werden dürfen, es sei denn, sie seien bereits verbindlich vereinbart worden und die Kreditgeberin ist nachweislich nicht mit der Reduktion bzw. Sistierung der Amortisationszahlungen während der Prozessdauer einverstanden (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 291).