3.8. Vorliegend ist der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten und weiss, welche Mitwirkungspflichten ihn insbesondere bei der Abklärung der Bedürftigkeit treffen. Er gilt somit nicht als unbeholfen. Nachdem der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz eine substantiierte Begründung, wofür die Kreditschuld ursprünglich aufgenommen wurde, schuldig geblieben ist, konnte durch die Vorinstanz nicht geprüft werden, ob der Kredit der Anschaffung von Luxusgütern diente. Der Beschwerdeführer ist insofern prozessual nachlässig vorgegangen, was nicht durch die richterliche Fragepflicht ausgeglichen werden kann.