unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Rz. 848 ff.). Zwar mag es sein, dass auch der rechtskundig vertretene Gesuchsteller unter besonderen Umständen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht hat, doch darf davon abgesehen werden, wenn ihm aus einem früheren Verfahren bekannt ist, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfassend offen- und belegen muss (Urteil des Bundesgerichts 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.2; BÜHLER, a.a.O., N. 109 zu Art. 119). Weil das Wissen des Rechtsanwalts der von ihm vertretenen Partei zugerechnet -8-