3.6. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO und somit des rechtlichen Gehörs. Er geht davon aus, dass er im Verfahren um Bewilligung um unentgeltliche Rechtspflege von behördlicher Seite her mindestens einmal auf die Unvollständigkeit, Unklarheit, Widersprüchlichkeit oder Missverständlichkeit seiner Darlegung der finanziellen Verhältnisse sowie der hierzu eingereichten Unterlagen hätte hingewiesen und ihm Gelegenheit hätte gegeben müssen, diese zu ergänzen oder klarzustellen.