3.4. Der Beschwerdeführer hat in seinem Gesuch vom 26. April 2022 die Schuldverpflichtung bezüglich seines Kleinkredits bei der E. und der regelmässigen Rückzahlung in der Höhe von monatlich Fr. 1'225.60 zwar ausgewiesen (vgl. act. 30 ff. im Verfahren KEMN.2019.243), doch hat er nicht belegt, wofür er diesen Kredit aufgenommen hat. Die Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Belege, wofür dieser Kredit aufgenommen wurde, scheitert am uneingeschränkten Novenverbot gemäss Art. 326 ZPO (vgl. E. 1.3 hiervor).