keiten zu den Angaben des Kleinkredits aufmerksam zu machen – die monatlichen Abzahlungsraten des Kleinkredits einfach nicht in die Bedarfsrechnung aufgenommen habe. 3.2. Die Vorinstanz hat bei ihrer Berechnung des Notbedarfs des Beschwerdeführers zu Recht auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Aargau (Fassung vom 21. Oktober 2009; KKS.2005.7) abgestellt. Sie erwog zur Nichtberücksichtigung des Kredits der E. im Notbedarf, der Beschwerdeführer habe weder behauptet noch belegt, dass dieser Kredit zur Anschaffung von Kompetenzgütern aufgenommen worden sei.