verständlichkeit seiner Darlegung der finanziellen Verhältnisse sowie der hierzu eingereichten Unterlagen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben werde, diese zu ergänzen oder klarzustellen. Im Speziellen gelte es darauf hinzuweisen, dass auch ein rechtskundig vertretener Beschwerdeführer Anspruch auf diese richterliche Fragepflicht habe. Der erstinstanzliche Richter sei in Willkür verfallen und habe daher das rechtliche Gehör verletzt, wenn er – ohne den Beschwerdeführer auf allfällige Unzulänglich- -6-