Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich im Wesentlichen ein, er habe mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 26. April 2022 die bestehende Nettokapitalschuld per 31. Dezember 2021 über Fr. 31'047.55 sowie auch die monatlichen Abzahlungsraten von Fr. 1'225.60 ausgewiesen. Gestützt auf den verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) und die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) habe der Beschwerdeführer Anspruch darauf, dass er im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege von behördlicher Seite her mindestens einmal auf die Unvollständigkeit, Unklarheit, Widersprüchlichkeit oder Miss-