2016, N. 3 f. zu Art. 326). Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten richtig geurteilt hat. Soweit der -4- Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde Dokumente vorlegt, die dem Familiengericht Lenzburg nicht zur Verfügung standen, sind diese für die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids nicht zu berücksichtigen. 1.4. Der Beschwerdeführer ist als Vater gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.