{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-10-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-30_2022-10-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6035", "Checksum": "d2f5a839a03a6b48133611574909cb97"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 14.10.2022 XBE.2022.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:02:45", "Checksum": "f5e909176167264124d16c971b109c03", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 14.10.2022 XBE.2022.30\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.30\n(KE.2017.444; KEMN.2019.243)\nArt. 54\n\nEntscheid vom 14. Oktober 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführer vertreten durch lic. iur. B._____, Rechtsanwalt\n\nAnfechtungs- Verfügung des Familiengerichts Lenzburg vom 29. April 2022\ngegenstand\n\nBetreff Änderung einer Massnahme / unentgeltliche Rechtspflege\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt\nden Akten:\n\n1.\nC., geboren am tt.mm.2012, ist der Sohn der unverheirateten und seit 2013\ngetrennt lebenden Eltern D. und A.. C. steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der Obhut der Mutter. Für C. bestehen seit 2016\nKindesschutzmassnahmen, welche seither Gegenstand einer Reihe von\nKindesschutzverfahren gewesen sind.\n\n2.\n2.1.\nIm Rahmen eines dieser Verfahren wurde Rechtsanwalt lic. iur. B. als Vertreter des Vaters mandatiert. Er stellte mit Eingabe vom 11. März 2022 ein\nGesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch\nwiederholte der Vater mit Eingabe vom 26. April 2022 unter Einreichung\nder entsprechenden Unterlagen (KEMN.2019.243).\n\n2.2.\nMit Verfügung vom 29. April 2022 wies der Präsident des Familiengerichts\nLenzburg das vom Vater gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (KEMN.2019.243).\n\n3.\n3.1.\nGegen diese ihm am 6. Mai 2022 zugestellte Verfügung vom 29. April 2022\nerhob der Vater mit Eingabe vom 16. Mai 2022 (Postaufgabe 17. Mai 2022)\nBeschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des\nObergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge:\n\n\" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei dem Beschwerdeführer für das/die\nVerfahren vor dem Familiengericht Lenzburg die volle unentgeltliche\nRechtspflege zu gewähren und es sei ihm der Unterzeichnete zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.\n\n2. Unter praxisgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten\ndes Staates.\"\n-3-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht\nin Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nVerfahrenskosten, Parteikostenentschädigung und unentgeltliche Rechtspflege sind in den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs\n(ZGB) zum Verfahren vor der Kinds- und Erwachsenenschutzbehörde nicht\ngeregelt (AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012,\nN. 6 zu Art. 450f ZGB). Daher sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes\nbestimmen (Art. 450f ZGB). Die Kantone können von dieser Regelungskompetenz unter anderem durch punktuelle Verweise auf spezifische Vorschriften der ZPO Gebrauch machen (AUER/MARTI, a.a.O., N. 4 zu Art. 450f\nZGB). Das hat der Kanton Aargau im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) getan, indem er in den §§ 37 Abs. 5 und\n38 Abs. 3 die Bestimmungen der ZPO insbesondere für die unentgeltliche\nRechtspflege für anwendbar erklärte. Das Bewilligungsverfahren richtet\nsich folglich nach Art. 117 ff. ZPO und dem entsprechenden EG ZPO.\n\n1.2.\nGemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin\noder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig\nist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118\nAbs. 1 ZPO).\n\n1.3.\nWird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder\nentzogen, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden\n(Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1\nZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in\nVerfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom\n27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS / AFHELDT in: Kommentar zur\nSchweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu\nArt. 326). Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten richtig geurteilt hat. Soweit der\n-4-\n\nBeschwerdeführer mit seiner Beschwerde Dokumente vorlegt, die dem\nFamiliengericht Lenzburg nicht zur Verfügung standen, sind diese für die\nÜberprüfung des vorinstanzlichen Entscheids nicht zu berücksichtigen.\n\n1.4.\nDer Beschwerdeführer ist als Vater gemäss Art. 450 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden.\n\n2.\n2.1.\nDie Vorinstanz bewilligte dem Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung durch Rechtsanwalt B. mangels Bedürftigkeit nicht.\n\n"}