Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerinnen um Erlass von vorsorglichen Massnahmen während der Dauer des Verfahrens gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die obergerichtlichen Prozesskosten von Fr. 800.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (§ 37 Abs. 5 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da den anderweitigen Verfahrensbeteiligten kein Aufwand entstanden ist und von diesen auch keine Entschädigung beantragt wurde. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.