2.6. Nach Vorstehendem sind die Beschwerdeführerinnen nicht i.S.v. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Erhebung ihrer Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Da eine örtliche Unzuständigkeit kein Nichtigkeitsgrund darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5F_6/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2 m.H.), braucht hier infolge des Nichteintretens auf die Beschwerde nicht beurteilt zu werden, ob die schweizerischen Gerichte wegen des ausländischen Wohnsitzes der Betroffenen im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids örtlich zuständig sind.