2.5.2. Ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse wird weder von den Beschwerdeführerinnen substantiiert begründet, noch ist ein solches ersichtlich. Vielmehr bringen die Beschwerdeführerinnen selber vor, dass es ihnen nicht um ihre eigenen finanziellen Interessen gehe, sondern einzig um das Wohl und den Schutz der Betroffenen sowie deren Interessen (Beschwerde Ziff. 54 und 58). Mangels eigenem rechtlich geschütztem Interesse können sich die Beschwerdeführerinnen somit auch nicht auf die Legitimation als Drittpersonen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB berufen. - 11 -