2.5. 2.5.1. Nehmen nahestehende Personen eigene Interessen wahr, werden sie gleich wie von einer Massnahme nicht unmittelbar betroffene Drittpersonen behandelt. Nicht unmittelbar betroffene Drittpersonen sind nur dann zur Beschwerde befugt, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Ein bloss tatsächliches Interesse genügt nicht.