Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass sich die Gesundheit der Betroffenen seit 2020 weiter verbessert hat. Selbst unter Berücksichtigung einer leichten bis mittelschweren Demenz ist aber davon auszugehen, dass die Betroffene ohnehin in der Lage ist, zu erkennen, um was es im erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren geht und was sie mit der Ablehnung der Einmischung der Familienangehörigen in das erwachsenenschutzrechtliche Verfahren bewirkt, zumal in derartigen persönlichen Angelegenheiten an die Urteilsfähigkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. FANKHAUSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 26 und 54 zu Art. 16 ZGB).