Es gilt diesbezüglich der allgemein gültige Grundsatz, dass eine urteilsfähige Person unabhängig davon, ob sie handlungsfähig oder handlungsunfähig ist, selbständig Rechte ausüben kann, die ihr um ihrer Persönlichkeit Willen zustehen (DROESE, a.a.O., N. 27 zur Art. 450 ZGB). Gemäss dem aktuellsten von der Betroffenen eingereichten (spanischen) Arztbericht vom 11. Januar 2022 liegen bei dieser keine offensichtlichen neurologischen Defizite vor (KEMN.2021.1873 act. 75), wohingegen die Arztberichte ihres ehemaligen Hausarztes sowie der Klinik L. vom Juli 2020 der - 10 -